Neue Formulare für die Antragsstellung der Soforthilfe

 
Seit Donnerstag, 9. April 2020 sind die Soforthilfe-Programme des Bundes und des Landes nun abschließend fusioniert und eine Antragstellung möglich.
 
Deshalb verfügt das Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg ab sofort über neue Antragsformulare für die Soforthilfe. Alte Antragsformulare werden AB SOFORT nicht mehr anerkannt.
 
Bitte nutzen Sie nur den offiziellen Antrag des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg und laden Sie diesen nur auf der Seite bw-soforthilfe.de hoch.
Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen.
Sie beantragen Ihre Soforthilfe über die Antragsstelle beim Land Baden-Württemberg HIER und laden den ausgefüllten Antrag als PDF-Bogen HIER auf dem Portal der Kammern hoch und reichen Ihren Antrag damit ein.
 
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Aktueller Stand und weitere Informationen  
Zum Thema Stundung der Sozialversicherungsbeiträge erreichen uns viele Fragen. Wir möchten Sie im Folgenden über die Bedeutung des Vorrang-Erfordernisses, Rückzahlung der gestundeten Beiträge ab Mai und die Stundungen für die ab Mai fälligen Beiträge informieren.

  1. Bedeutung des Vorrang-Erfordernisses

Das Bundesarbeits- und Bundesgesundheitsministerium haben den derzeit von den Krankenkassen gewährten erleichterten Bedingungen für eine Beitragsstundung nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass
vorrangig andere Hilfsmaßnahmen ausgeschöpft werden. Da die Bedeutung dieses Vorrang-Erfordernisses nicht ganz eindeutig ist, geben wir hierzu folgende Erläuterung:
Vorrang bedeutet, dass Arbeitgeber, bevor eine Beitragsstundung gewährt werden kann, vorrangig versuchen müssen, die Möglichkeiten des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld sowie Fördermittel und Kredite aus dem unter Federführung des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriums erarbeiteten Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus auszuschöpfen. Vorrang bedeutet dagegen nicht, dass eine Beitragsstundung allein deshalb nicht möglich ist, weil Ansprüche aus den genannten Programmen bestehen. Denn oftmals fließen diese Mittel aus diesen
Programmen erst zeitverzögert und nicht immer liegen dafür die notwendigen Voraussetzungen vor. Zudem können die beanspruchbaren Mittel nicht ausreichen, um eine „erhebliche Härte“ beim Arbeitgeber zu
verhindern. Teilweise bestehen auch tarifvertragliche Fristen, deren Ablauf Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Kurzarbeitergeld ist. Insofern reicht es zur Erfüllung des Vorrang-Erfordernisses für Beitragsstundungen aus, dass Arbeitgeber darlegen, dass sie

  • entweder sich um Mittel aus den genannten Programmen bemühen, diese Mittel aber nicht ausreichen bzw. noch nicht zur Verfügung stehen oder
  • keine Mittel aus den genannten Programmen beanspruchen können, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen.
  1. Rückzahlung der gestundeten Beiträge ab Mai

Die Rückzahlung der nach den erleichterten Bedingungen in den Monaten März und April gestundeten Beiträge müssen nicht zwingend vollständig bis Ende Mai zurückgezahlt werden. Vielmehr können Arbeitgeber mit den jeweiligen Einzugsstellen (Krankenkassen) entsprechend ihren Möglichkeiten Rückzahlungsmodalitäten (z. B.
Ratenzahlungen) vereinbaren.

  1. Stundungen für die ab Mai fälligen Beiträge

Beitragsstundungen sind in jedem Fall auch für die ab Mai fälligen Beiträge weiter möglich. Hierfür gelten dann allerdings – bis auf Weiteres – nicht die erleichterten Bedingungen, wie sie für Beitragsstundungen für
die Monate März und April im Rundschreiben 2020/197 vom 24. März 2020 bekannt gegeben worden sind (v. a. erleichterte Nachweispflichten und Verzicht auch Zinsen und Sicherungsmittel), sondern die üblichen Voraussetzungen. Die Sozialversicherungsträger werden rechtzeitig vor der Fälligkeit der Beiträge für den Mai über eine mögliche Fortsetzung erleichterter Bedingungen für Beitragsstundungen informieren.
Der HDE und HBW werden sich weiter mit Nachdruck dafür einsetzen, dass in dieser extremen Belastungssituation für die deutsche Wirtschaft alle Möglichkeiten für Beitragsstundungen ausgeschöpft werden. Insbesondere halten wir es für dringend erforderlich, dass auch die ab Mai fälligen Sozialversicherungsbeiträge weiter unter erleichterten Bedingungen gestundet werden können.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.