Hiernach sind Ausnahmen vom Grundsatz, dass ein Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person gestattet ist, möglich, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Arbeits- oder Dienstbetriebs erforderlich ist. Wann dies erforderlich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dabei sind jedoch im Einzelfall auch die zur Verfügung stehenden Alternativen zu berücksichtigen, zum Beispiel die Anfahrt mit dem eigenen Fahrzeug der Beschäftigten.
Bei der gemeinsamen Fahrten sollten nur die Beschäftigten gemeinsam befördert werden, die in derselben Firma bzw. am selben Einsatzort eingesetzt werden, um eine mögliche Übertragung von Coronaviren zwischen den Beschäftigten verschiedener Betriebe weitgehend zu vermeiden. Außerdem ist im Fahrzeug der Mindestabstand zu weiteren Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von (nicht-) medizinischen Alltagsmasken notwendig wird, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Bitte beachten Sie, dass der Fahrzeugführer keine Maske tragen darf.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines Kraftfahrzeugführers ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Verkehrsteilnehmer elementar ist. Soweit es sich auf den Mund-Nasen-Schutz beschränkt, ist während der Gültigkeit der Coronaverordnung der Tatbestand des § 23 Absatz 4 StVO nicht erfüllt wird und es liegt damit auch kein Verstoß vor.
Derzeit gibt es in Baden-Württemberg keine Verpflichtung, ein Schreiben des Arbeitsgebers mit sich zu führen, aber es könnte im Fall einer polizeilichen Kontrolle hilfreich sein. Demnach ist es grundsätzlich empfehlenswert, Nachweisdokumente mitzuführen, aus denen hervorgeht, dass die Fahrt betrieblichen Zwecken dient.
Außerdem wurde nach intensiver Initiative der Bauwirtschaft folgende Lockerung erreicht:
Die CoronaVO Einreise-Qarantäne wurde mit Wirkung zum 24.4. geändert. Der § 2 Tätigkeitsverbot“ wurde gestrichen und in § 3 wurde bei den Ausnahmen der Klammerzusatz „Saisonarbeiter“ entfernt. Damit können jetzt außer den Erntehelfern u.ä. auch andere Arbeitnehmer, die aus dem Ausland einreisen, arbeiten, wenn die in der VO angegebenen Voraussetzungen erfüllt und die Hygienemaßnahmen eingehalten werden. BW hat damit diese Regelung den umliegenden Bundesländern Bayern und RLP angepasst.
Diese Information finden Sie im Original auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums unter diesem Link.
Dort unter dem Punkt Arbeitsschutz.